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b) Grundsätze für die Krankenhausbehandlung

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In der Krankenhausbehandlung ist die Rechtslage demgegenüber umgekehrt. Hier gilt auch hinsichtlich der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die generelle Erlaubnis unter Vorbehalt der Überprüfung durch den G-BA.[49] Dies folgt aus § 137c SGB V.[50] Ausnahmen greifen nur dann ein, wenn diese ausdrücklich im Gesetz zugelassen sind, § 31 SGB I. Eine solche Ausnahmeregelung enthält beispielsweise § 137c Abs. 2 S. 2 Hs. 2 SGB V, der gestattet, dass die Krankenkassen jedenfalls die notwendige stationäre Versorgung derjenigen Patienten vergüten, die in eine klinische Studie zu einer an sich aus dem Leistungskatalog ausgeschlossenen Methode einbezogen sind. Strukturell ist das Krankenhaus also für die Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geöffnet, ohne dass damit auch die Forschung und die Entwicklung derartiger Methoden Finanzierungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Die Anwendung im Krankenhaus setzt also lediglich ihre allgemeine Anerkennung voraus. Die Rechtsprechung erteilt aber einer Verlagerung nicht anerkannter ambulanter Methoden in die stationäre Behandlung eine Absage.[51] Behandlungen im Rahmen von Forschungsvorhaben folgen anderen rechtlichen Zulassungskriterien des Krankenversicherungsrechtes bzw. des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts. Eine entsprechende Regelung fehlt für den Rehabilitationsbereich. Für diese öffnet § 137d SGB V den Spitzenverbänden der Krankenkasse und den Verbänden der Leistungserbringer ein erweitertes Gestaltungsfeld.

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