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2. Die begrenzte Offenheit für besondere Therapiemethoden

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§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB V stellt klar, dass die Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind.[26] Der Gesetzgeber hat sie beispielhaft konkretisiert. Er geht in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB V auf die Homöopathie, die Phytotherapie und anthroposophische Medizin ausdrücklich ein. Es handelt sich nicht um einen abgeschlossenen Katalog. Die gesetzliche Krankenversicherung geht davon aus, dass auch andere als schulmedizinische Methoden und Arzneimittel die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V erfüllen können. Dabei müssen sie nach den Kriterien der besonderen Therapierichtung allgemein anerkannt sein[27] und unterliegen hinsichtlich der Qualität und Wirksamkeit grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie die sog. schulmedizinischen Verfahren.[28] Die Therapiemethoden der besonderen Therapierichtungen haben auch bei der Beurteilung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder der Anerkennung als bereits praktizierte Methoden nach § 135 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGB V keinen Sonderstatus.[29] Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V trifft auch homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel.[30]

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Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStrG)[31] ist eine partielle Öffnung des Katalogs von Leistungen durch sogenannte Satzungsleistungen der Krankenkassen geschaffen worden, nach denen diese ihren Mitgliedern nicht ausgeschlossene Behandlungsmethoden, Medikamentierungen u.a. anbieten können und mit denen die Krankenkassen diese Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer wie bspw. Privatkliniken erbringen lassen können.[32] Hierbei haben die Krankenkassen in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln und die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.[33] Den Krankenkassen sind hierdurch trotz Restriktionen Gestaltungsmöglichkeiten auch im Bereich der zahnärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln eröffnet worden, § 11 Abs. 6 SGB V. Einen materiell rechtlichen Anspruch auf eine Satzungsleistung können einzelne Versicherten aus dieser Norm jedoch nicht ableiten.

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