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1. Notfallsanitäter[75]

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Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG),[76] schützt die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ bzw.„Notfallsanitäterin“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 NotSanG). Die Ausbildung dauert in Vollzeitf drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 5 Abs. 1 NotSanG.

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Ausbildungsziel ist die Vermittlung nach dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dabei sollen die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen, § 4 Abs. 1 NotSanG.

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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (NotSanAPrV)[77] beschreibt die Ausbildungserfordernisse und -inhalte sowie Organisation und Ablauf der Prüfung.

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