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5. Hebammen und Entbindungspfleger

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Rechtsgrundlagen waren das Gesetz über den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger,[47] sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen. Die Ausbildungszeit betrug früher drei Jahre und umfasste mindestens 1.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 3.000 Stunden praktische Ausbildung. Der Bundestag hat am 26.9.2019 das Hebammen-Reform Gesetz (HebRefG) angenommen.[48] Der Bundesrat hat am 8.11.2019 zugestimmt.[49] Das Gesetz ist mit wenigen Ausnahmen am 1.1.2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Hebammengesetz vom 4.6.1985 außer Kraft getreten. Damit ist ein lang gehegter Wunsch der organisierten Hebammenschaft nach einer Aufwertung ihres Berufsbildes in Richtung einer Akademisierung in Erfüllung gegangen. Angehende Hebammen werden künftig in einem dualen Studium ausgebildet und können dadurch ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung verbinden.[50] Das Studium hat einen hohen Praxisanteil. Die Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z.B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem „Geburtshaus“ statt. Insgesamt soll das duale Studium mindestens sechs und höchstens acht Semester dauern und wird mit einem Bachelor und einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Der Abschluss ist Voraussetzung, um die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen. Der Begriff des „Entbindungspflegers“ wurde ersatzlos aufgegeben, nachdem es während der Geltung des alten HebG keinen einzigen männlichen Absolventen gegeben hatte. Die angehenden Hebammen erhalten während des gesamten Studiums eine Vergütung. Grundsätzlich kann jeder das Studium beginnen, der eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung bzw. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf hat. Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[51], die zuletzt durch Delegiertenbeschluss (EU) 2017/2113 geändert worden war,[52] war das bisherige deutsche HebG bis zum 18.1.2020 zu novellieren. Dabei waren insbesondere die Anforderungen an die Vorbildung und die Ausbildungsinhalte anzuheben. Mit dem HebRefG hat Deutschland diese Frist gerade noch eingehalten. Der Gesetzgeber hat aber auch darüber hinaus Reformbedarf gesehen. Die Gesundheitsversorgung, insbesondere auch im Rahmen der Betreuung durch Hebammen, sei in den letzten Jahren anspruchsvoller und komplexer geworden. Evidenzbasierte Konzepte seien für die hebammengeleitete Geburtshilfe dringend erforderlich. Der medizinische Fortschritt eröffne neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation und Pflege. Schon der Begriff „hebammengeleitete Geburt“, den es in dieser Form bisher nicht gab,[53] zeigt, dass die selbstständige Position neben den Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe gestärkt wird, was im Einzelfall zu Konflikten zwischen beiden Berufsgruppen führen könnte; dies sollte durch einvernehmliche Abstimmungen und Vereinbarungen vermieden werden.

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Die Berufsaufsicht übten die Gesundheitsämter aus. Durch das HebRefG bestimmen die Länder die zukünftig zuständige Behörde (§ 64 HebG). Die Vergütung bei GKV-Patientinnen erfolgt direkt über die Kasse, die Vergütung privat versicherter Frauen gemäß Gebührenordnungen auf Landesebene. Das Berufsrecht der Hebammen richtet sich nach Berufsordnungen auf Landesebene.

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