Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 210

4. Diätassistent

Оглавление

373

Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistenten-Gesetz – DiätAssG).[45]

374

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde, die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die gesundheitliche Eignung gegeben sind. Dabei soll die Ausbildung insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen, sowie dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen und Schulungen durchzuführen, § 3 DiätAssG.

375

Die dreijährige Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 1, 2 DiätAssG. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und der Realschulabschluss, ein qualifizierter Hauptschulabschluss oder eine nach dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 DiätAssG. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird, § 7 DiätAssG.

376

Die Ausbildungs-Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätass-APrV)[46] sieht für die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht von 3.050 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.400 Stunden vor, § 1 Abs. 1 S. 1 Diätass-APrV.

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх