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2. Altenpfleger und Altenpflegehelfer, Pflegeberufe

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Beim Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers handelt es sich um einen „anderen Heilberuf“,[28] da er seinen Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich hat, der den sozial-pflegerischen Anteil überlagert. Die Kompetenz des Bundes für den Erlass eines Altenpflegegesetzes[29] hatte das BVerfG grundsätzlich bejaht (Kompetenztitel Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12 und 7 GG).[30]

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Das Berufsbild der Altenpflege habe sich in den fachlichen Anforderungen und praktischen Voraussetzungen so weit denjenigen der Heilberufe angenähert, dass der Bundesgesetzgeber „diese Entwicklung mit einfach gesetzlichen Vorgaben weiterführen durfte, indem er dem Berufsbild der Altenpfleger einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt verleiht“.[31] So ordnete das BVerfG die pflegenden Berufe mit Schwerpunkt „Ersetzung, Ergänzung oder Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit“ als sog. Heilhilfsberufe den Heilberufen zu.[32] Der Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich zieht kompetenziell den sozial-pflegerischen Anteil aus Gründen des Sachzusammenhangs mit sich. Dies wurde bereits in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausbildung in der Altenpflege deutlich. Ausbildungsgegenstand war nach § 3 AltpflG vor allem die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege (Nr. 1), die Mitwirkung bei der Behandlung kranker Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen (Nr. 2), die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto-psychiatrischer Rehabilitationskonzepte (Nr. 3), die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung (Nr. 5) sowie die umfassende Begleitung Sterbender (Nr. 6). Neben der sozialpflegerischen Komponente des Berufs hatte sich der Gesetzgeber für einen medizinisch-pflegerischen Schwerpunkt entschieden.

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Das Berufsbild des Altenpflegegesetzes[33] enthielt damit sowohl Elemente der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, als auch solcher der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder.[34] Für die Zuordnung der Regelungskompetenz ist daher der „Sachzusammenhang“ maßgeblich, wobei der Bund bei der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege zwar nicht starr an bestehende traditionelle Vorprägungen gebunden war, wohl aber die Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG sowie das schutzwürdige Vertrauen der in den „überkommenen Berufen“ Tätigen zu beachten hatte.[35] All diesen Belangen war mit dem APflG Rechnung getragen worden. So sah es das BVerfG als sachgerecht an, „das Berufsbild den veränderten Umständen anzupassen, es zu modernisieren, zu konkretisieren und dadurch aufzuwerten, um künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal in allen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung zu haben“.[36] Weitere Aspekte, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden, waren die eigenverantwortlich und selbstständig zu treffenden medizinisch relevanten Entscheidungen vor allem in Notsituationen sowie die in der Heim-Personalverordnung niedergelegten Anforderungen an das Heimpersonal und die Vorgabe des § 11 Abs. 1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeeinrichtungen „dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“ entsprechen müssen.[37]

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Anders verhält es sich beim Beruf des Altenpflegehelfers. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zum APflG[38] war darauf hingewiesen worden, dass die Altenpflegeausbildung eine andere Zielsetzung und Qualität als die Helferausbildung habe. Zum einen lasse sich dieser Beruf „mangels eines klaren, abgrenzbaren Berufsprofils nicht von anderen Helfertätigkeiten in der Alten- oder Krankenpflege unterscheiden.“ Zum anderen solle der Bereich der gering oder nicht qualifizierten Hilfstätigkeiten zugunsten von qualifiziertem Pflegepersonal eingeengt werden. Regelungen des Bundesgesetzgebers für die Altenpflegehelfer sind durch die Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12, 7 GG daher nicht gedeckt.[39]

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Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe[40] schafft der Gesetzgeber gänzlich neue rechtliche Grundlagen für die Ausübung der Pflegeberufe und auch eine neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, § 1 Abs. 1 PflBRefG. Voraussetzungen der Berufsausübung unter dieser Berufsbezeichnung ist eine durch Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung. Berufsträger dürfen sich darüber hinaus nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, dürfen in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sein und müssen über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, § 2 PflBRefG.

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Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeit fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt, § 6 Abs. 1 PflBRefG. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen zur Schwerpunktbildung in den Bereichen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege, §§ 58–62 PflBRefG.

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