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10. Pharmazeutisch-technischer Assistent

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Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PtAG)[69] schützt die Berufsbezeichnungen „pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 PtAG).

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Voraussetzungen der Erlaubnis sind die berufliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung zum Beruf sowie das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs und einer halbjährigen praktischen Ausbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 PtAG. Ebenso erforderlich sind entsprechende Deutschkenntnisse, Nr. 5.

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Das BMG regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere über die praktische Ausbildung in der Apotheke und die staatliche Prüfung (§ 7 Abs. 1 S. 1 PtAG). Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in der Apotheke unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben (§ 8 S. 1 PtAG). Ausdrücklich stellt das PtAG fest, dass der pharmazeutisch-technische Assistent nicht zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke befugt ist (§ 8 S. 3 PtAG).[70] Der pharmazeutisch-technische Assistent zählt damit zum pharmazeutischen Personal (Apotheker, Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, Apotheker-Assistenten, Pharmazieingenieure, Personen, die sich in der Ausbildung zum Pharmazieingenieur befinden, Apothekenassistenten und pharmazeutische Assistenten (§ 3 Abs. 3 Nr. 1–9 ApBetrO).

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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PtA-APrV)[71] definiert die Ausbildung, die einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten, ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke, eine Ausbildung in Erster Hilfe von acht Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung und eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke umfasst und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (§ 1 Abs. 1 PtA-APrV). Darüber hinaus wird Ablauf und Organisation der Prüfung beschrieben. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 S. 2 PtA-AprV beträgt der theoretische und praktische Unterricht 2.600 Stunden insgesamt.

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