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11. Podologe

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Das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)[72] schützt die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ ebenso wie die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“. Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken, § 3 PodG. Ausdrücklich hat die Bundesregierung dem Ansinnen des Bundesrates widersprochen, allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen aus der Beschreibung des Berufsbildes herauszunehmen und hat eine umfassende Beschreibung gefordert, um qualitätsgerechte podologische Maßnahmen bei Erkrankungen am Fuß durchführen zu können.[73]

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Die Ausbildung kann in Vollzeitform (zwei Jahre) sowie in Teilzeitform (höchstens vier Jahre) geleistet werden, § 4 S. 1 PodG. Die Ausbildungsinhalte werden an staatlich anerkannten Schulen vermittelt; die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 2 PodG.

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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realabschluss oder eine gleichwertige zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder eine nach Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 PodG. Notwendig sind auch die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse (Nr. 4). Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn damit die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden, § 6 Abs. 2 PodG.

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Im Rahmen von Übergangs- und Schlussvorschriften stellt das Gesetz die auf der Basis einzelner Schulgesetze, Schulordnungen und Runderlasse zuständiger Landesministerien erteilten staatlichen Anerkennungen als „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/Staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“ der Erlaubnis nach § 1 PodG gleich.

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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 23.3.2005[74] sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.000 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden als Mindestanforderung vor, § 1 Abs. 1.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungE. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › III. Heilhilfsberufe

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