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9. Orthoptist

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Das Gesetz über den Beruf der Orthoptistin/Orthoptist (Orthoptistengesetz – OrthoptG)[67] schützt die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf einer Erlaubnis (§ 1 OrthoptG).

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Voraussetzung hierfür ist, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 OrthoptG). Darüber hinaus müssen die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung des Antragstellers gegeben sein (Abs. 1 Nr. 2, 3). Weitere Zulassungsvoraussetzung sind die erforderlichen Deutschkenntnisse, Abs. 1 Nr. 4. Die Ausbildung zum Beruf soll dazu befähigen, insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern mitzuwirken (§ 3 OrthoptG). Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung und dauert drei Jahre (§ 4 S. 1 OrthoptG). Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist neben der gesundheitlichen Eignung ein Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Gesetz ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und mit Zustimmung des Bundesrates einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Orthoptisten zu erlassen (§ 8 Abs. 1 OrthoptG). Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist in Gestalt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)[68] Gebrauch gemacht worden. Danach umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht (1.700 Stunden) sowie eine praktische Ausbildung (2.800 Stunden) (§ 1 OrthoptAPrV, Anlagen 1, 2). Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt u.a. die Organisation, Zulassung und Inhalte der Prüfung.

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