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2. Berufszugang

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Für den Zugang zum Beruf des Tierarztes gelten die Tierärzte-Ordnung (BTO)[473] und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV).[474] Die Ausbildung umfasst einen wissenschaftlich-theoretischen Studienanteil von 3850 Stunden und einen praktischen Studienanteil von 1170 Stunden, die Regelstudienzeit demnach insgesamt fünf Jahre und sechs Monate, § 1 Abs. 2 S. 2 TAppV. Mit der Approbation wird dem Tierarzt auch die Befähigung zur Berufsausübung auf dem Fachgebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zugesprochen; die zuständige Behörde muss ihm jedoch die Durchführung der amtlichen Untersuchung übertragen. In diesem Fall führt er die Berufsbezeichnung „amtlicher Tierarzt“.

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