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1. Geschichte

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Die Anerkennung als akademischer Heilberuf erreichte der Berufsstand der Tierärzte erst im 20. Jahrhundert.[465] Dazu beigetragen hatte die Gründung der Tierarzneischulen, die 1902 als Hochschulen – seit 1910 mit Promotionsrecht – anerkannt wurden. Mit dazu beigetragen hat auch ein differenziertes Tätigkeitsspektrum, so z.B. auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und der Fleischbeschau. Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts gründeten sich tierärztliche Vereinigungen in Württemberg, Baden, Bayern, Berlin und Hannover (1833).[466] 1874 erfolgte die Initiative zur Gründung eines Deutschen Veterinärrates, der sich auf bestehende Vereine und nicht auf Tierärzte als Einzelpersonen stützte.[467]

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Die Gründung einer Standesvertretung der Tierärzte erfolgte in Preußen auf Erlass König Wilhelms II. vom 2.4.1911. Durch königliche allerhöchste Verordnung vom 11.2.1877 waren zuvor bereits die bestehenden tierärztlichen Kreisvereine in Bayern als Interessenvertretung des Berufsstandes im jeweiligen Regierungsbezirk anerkannt worden.[468] Schon im Jahr 1833 waren bei den Kreisregierungen ärztliche Ausschüsse eingerichtet worden, denen auch ein Tierarzt angehörte.

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1927 trat das Bayerische Kammergesetz in Kraft, das fortan die Rechtsgrundlage für die Tierärztekammer bildet. Noch früher erfolgt die Gründung einer Tierärztekammer in Baden (1907). Die Rechte der Selbstverwaltung blieben jedoch beschränkt.[469] Noch während des 1. Weltkrieges erfolgte Anfang 1918 die Gründung des Reichsverbandes praktischer Tierärzte (RpT), in dem sich die Privattierärzte sammelten.[470] Daneben bestand seit 1911 der Reichsverband Deutscher Schlachthof- und Gemeindetierärzte (RDG), deren Tätigkeit durch das Reichsfleischbeschau-Gesetz aus dem Jahr 1900 ihre Rechtsgrundlage fand. Danach durfte die Fleischbeschau nur durch approbierte Tierärzte in Schlachthöfen ausgeführt werden. 1920 entstand aus den entsprechenden Landesverbänden der Reichsverband der deutschen Staatstierärzte (RDS).

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1928 erhielt die Preußische Tierärztekammer die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Standesgerichtsbarkeit.[471] Mit Gesetz vom 28.7.1933 wurden die bestehenden Tierärztekammern in Preußen aufgelöst; 1936 erfolgte die Gründung der Reichstierärztekammer. Die bestehenden Verbände wurden in den Reichsverband deutscher Tierärzte (RDT) überführt. Zu den erwähnenswerten Entscheidungen jener Zeit zählt die Reichstierärzteordnung vom 1.4.1936, die als Ermächtigungsgrundlage der am 17.3.1937 erlassenen Berufsordnung der Deutschen Tierärzte diente.[472]

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Nach dem Krieg entstand als Dachorganisation von Kammern und Berufsverbänden „Die Deutsche Tierärzteschaft“, daraus wiederum im Jahr 1994 als Arbeitsgemeinschaft die Bundestierärztekammer e.V., der heute ausschließlich die Länderkammern angehören, § 1 Abs. 1, 2 Satzung BTK.

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