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6. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

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Das zum 1.1.2020 aufgehobene Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)[54] schützte die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Die Ausbildung zu den Krankenpflegeberufen war seit 1957 bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz geregelt; das Gesetz stützte sich auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, der auch für andere Heilberufe gilt.[55]

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Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungstätigkeit und das Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Weitere Berufszulassungsbestimmungen entsprachen denen anderer Heilhilfsberufe. Bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers war das besondere Vertrauensverhältnis, das dem Krankenpfleger entgegen gebracht wird, zu würdigen. Auch nicht berufsbezogene Verfehlungen können als Charakterschwäche des Krankenpflegers nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes dessen Zuverlässigkeit zur Berufsausübung ausschließen.[56]

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An die Stelle des KrPflG tritt nun das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)[57]. Pflege im Sinne des Gesetzes umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu Pflegenden. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu Pflegenden und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung, § 5 Abs. 2 PflBRefG.

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Ausbildungsziel ist die Vermittlung der für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zu Grunde liegenden methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zu Grunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt, § 5 Abs. 1 PflBG.

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Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden Lehrplans erteilt, § 6 Abs. 1, 2 PflBRefG.

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Die Ausbildung sieht einen Vertiefungsansatz für die Ausbildung zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit entsprechendem Wahlrecht vor, §§ 59, 60 PflBRefG.

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