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3. Ergotherapeut

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Rechtsgrundlage für die Berufsausübung der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten ist das Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Gesetz – ErgthG).[41] Danach bedarf, wer die Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausüben will, der Erlaubnis.[42] Erlaubnisfrei bleibt die Berufstätigkeit selbst.

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Voraussetzung der Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 ErgthG sind eine dreijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung für Ergotherapeuten, die berufliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, sowie die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 ErgthG. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit bei Erteilung nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war, § 3 Abs. 1 S. 1 ErgthG. Lag die gesundheitliche Eignung nicht vor, kann die Erlaubnis ebenso zurückgenommen werden, § 3 Abs. 1 S. 2 ErgthG. Wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs weggefallen ist, muss die Erlaubnis widerrufen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich entfällt, § 3 Abs. 3 ErgthG.

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Die Ausbildung wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt und setzt eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer voraus, § 4 Abs. 2 ErgthG.[43] Abweichungen vom Ausbildungsumfang sieht das Gesetz in § 4 Abs. 4 vor. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) – ErgthAPrV sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.700 Stunden als Mindestanforderung[44] für die Ausbildung vor.

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