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7. Logopäde

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Das Gesetz über den Beruf des Logopäden[58] schützt die Berufsbezeichnung Logopäde/Logopädin (§ 1 LogopG). Danach bedarf, wer eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausüben will, der Erlaubnis.[59] Diese wird erteilt nach dreijähriger Ausbildung und Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopG). Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die gesundheitliche Eignung geprüft werden (Nr. 2, 3). Außerdem muss der Berufsträger über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, (Nr. 4). Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)[60] regelt den Ausbildungsgang sowie das Prüfverfahren und Durchführung der Prüfung. Insgesamt müssen im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung 1.740 Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie 2.100 für die praktische Ausbildung nachgewiesen werden (LogAPrO, Anlagen 1, 2).

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