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8. Masseur/Medizinischer Bademeister und Physiotherapeut

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Das Gesetz über die in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG)[61] schützt die Berufsbezeichnung Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin/Physiotherapeut (ehemals: Krankengymnast). Die Bezeichnung „Krankengymnast“ kann dabei weiter geführt werden. Andere Bezeichnungen wie „Sauna-Bademeister“, „Kneipp-Bademeister“, „Massage-Fachkraft“ werden durch das MPhG nicht verboten.[62] Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG), sowie die Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen wurden (Nr. 2, 3). Außerdem muss der Berufsträger über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Nr. 4). Die Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn berufsbezogene Verfehlungen vorliegen und aufgrund der charakterlichen Veranlagungen des Antragstellers davon auszugehen ist, dass es erneut zu derartigen Verfehlungen kommt.[63]

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Die Ausbildung zum Masseur/Medizinischen Bademeister besteht aus einem zweijährigen Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Tätigkeit umfasst (§ 4 Abs. 1, 2 MPhG) und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Abs. 2). Die praktische Tätigkeit nach bestandener Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und Medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dauert sechs Monate (§§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 MPhG).

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Die Ausbildung zum Physiotherapeuten soll insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (§ 8 MPhG). Die Ausbildung geht über drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 9 Abs. 1 MPhG). Voraussetzung für diese Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung (§ 10 Nr. 1 MPhG) sowie ein Realschulabschluss und eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 2 MPhG).

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Das MPhG ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Mindestanforderungen für die entsprechende Ausbildung zu regeln (§ 13 Abs. 1, 2 MPhG). Die entsprechenden Regelungen wurden durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und Medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen[64] vorgenommen.

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Mit Urteil vom 21.11.2006 hat das OVG Koblenz[65] entschieden, dass Physiotherapeuten auf Antrag eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zur Niederlassung als Heilpraktiker zu erteilen ist. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist danach nicht erforderlich; die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ muss nicht geführt werden. Auch das BVerwG hat eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten bejaht; Art. 12 GG rechtfertige es nicht, den Physiotherapeuten auf eine umfassende Kenntnisprüfung mit dem Ziel einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zu verweisen, wenn er ausschließlich auf dem abgrenzbaren Gebiet der Physiotherapie tätig werden wolle. Für die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters hat der Bayerische VGH eine Heilpraktiker-Erlaubnis mit dem Argument abgewiesen, bei den genannten Tätigkeiten handele es sich nicht um die Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 1 HeilprG.[66] Ausdrücklich widersprochen wurde auch der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung könne eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbstständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Diese Maßgabe entstamme vielmehr dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht dem Berufsrecht.

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