Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 205

I. Allgemeines

Оглавление

355

Die juristische Literatur spricht in Zusammenhang mit den „ärztlichen Heilberufen“ von einem „gefestigten Berufsbild“ (Tettinger). Wer bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen nicht darunter subsumiert werden kann, gilt als anderer Heilberuf oder Heilhilfsberuf.[1] Eine Definition des „anderen Heilberufes“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG wurde bislang auch in der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Vielmehr sind die Übergänge fließend, wie die Entscheidung des BVerfG über das Altenpflegegesetz des Bundes zeigt. Bei weiter Auslegung des Heilkundebegriffes sieht das Gericht davon auch „die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen“ umfasst.[2] So ist der Gesetzgeber nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden, vielmehr kann er zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht verändern.[3] Erdle spricht von Gesundheitsfachberufen und differenziert nach anderen Heilberufen i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und Heilhilfsberufen als medizinischen Assistenzberufen.[4]

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungE. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › II. Andere Heilberufe im Einzelnen

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх