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2. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

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Das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG)[78] schützt die entsprechenden Berufsbezeichnungen. Wer diese Berufsbezeichnungen führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 MTAG). Das Gesetz ist jedoch nicht alleine ein „Berufsbezeichnungs-Schutzgesetz“, sondern schützt zugleich die Berufsausübung, indem es bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin jenen Personen vorbehält, die über eine Berufserlaubnis nach § 1 Nr. 1 MTAG verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG). Dazu zählen die technische Ausarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle sowie die Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parazytologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, ausgenommen einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semi-quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

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Auch für die Medizinisch-technische Radiologieassistentin/den Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, die Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/den Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, die Veterinärmedizinisch-technische Assistentin, den Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach § 1 Nr. 2–4 gelten entsprechende Tätigkeitsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 MTAG). Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden (§ 9 Abs. 3 MTAG). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 MTAG). Die Strafbewehrung erschien dem Gesetzgeber rechtspolitisch nicht sinnvoll, „da sie zu einer unerwünschten Kriminalisierung des Berufsstandes führen würde“.[79]

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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MtA-APrV)[80] nennt als Voraussetzung für den Beruf eine dreijährige Ausbildung, die nach § 1 Nr. 1 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.230 Stunden umfasst, nach § 1 Nr. 2 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.600 Stunden, nach § 1 Nr. 3 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 2.030 Stunden und nach § 1 Nr. 4 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie praktische Ausbildung von 1.230 Stunden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–4 MtA-APrV) umfasst. Die Prüfungsverordnung regelt i.Ü. Ablauf und Organisation der Prüfung.

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