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6. Tiermedizinische Fachangestellte

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Der Ausbildungsberuf Tiermedizinische Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten).[85] Die Ausbildung dauert drei Jahre (§ 2). Zielsetzung der Ausbildung ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse, so dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz befähigt werden, hier insbesondere zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang (§ 3 S. 1). Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, Hygiene und Infektionsschutz, Tierschutz, Patientenbetreuung, Kommunikation, Information und Datenschutz, Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement, Betriebsverwaltung und Abrechnung, tierärztliche Hausapotheke, Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin, Prävention und Rehabilitation, Laborarbeiten, Röntgen- und Strahlenschutz (§ 4). Weiter regelt die Verordnung den Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan (§§ 5, 6) sowie Organisation und Ablauf der Prüfung.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungE. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › IV. Gesundheitshandwerk

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