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2. Augenoptiker

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Rechtsgrundlage: Art. 45 HwO, Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung – AugOptMstrV) v. 29.8.2005, zul. geänd. d. Art. 20 d. VO v. 17.11.2011, Augenoptiker-Ausbildungsverordnung vom 26.4.2011 (BGBl. I, 698). In seiner Entscheidung vom 7.8.2000 hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG unter Aufhebung eines BGH-Urteils vom 10.12.1998[86] entschieden, dass es sich beim Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der automatischen Perimetrie durch diesen spezialisierten Heilhilfsberuf nicht um unerlaubte Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG handelt. Die Weiterentwicklung der Medizintechnik verlange für die einzelne Verrichtung keine heilkundliche Fähigkeit mehr.[87] Auch der Augenoptiker übe seinen Beruf stets in Verantwortung für den ihm anvertrauten Teil der „Volksgesundheit“ aus. Nicht einmal in der Möglichkeit, dass ein an sich gebotener Arztbesuch aufgrund dieses Dienstleistungsangebotes der Optiker unterbleibt, genügt dem BVerfG für eine mittlere Gesundheitsgefährdung, die eine solche Tätigkeit als Heilkunde ausweist. Ohne Untersuchung des Optikers sei die „nahe liegende Gefahr“, dass eine schwere Erkrankung des Auges unerkannt bleibt, noch größer. Einmal mehr offenbart die Entscheidung der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Sichtweise, welche – wie auch die Entscheidungen zum Werberecht zeigen – die Berufsausübung und die sie einschränkenden Gesetze und Satzungen äußerst liberal auslegt.

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