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5. Zahntechniker

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Das Berufsbild des Zahntechnikers hat sich aus der zahnheilkundlichen Berufstätigkeit entwickelt.[88] Im Gegensatz zur zahntechnischen Berufstätigkeit des Zahnarztes handelt es sich hier jedoch um ein Gewerbe. So unterliegt das gewerbliche Labor der Handwerksordnung, während das Praxislabor, auch als zahnärztliches Gemeinschaftslabor nach der Rechtsprechung keinen Handwerksbetrieb[89] darstellt, solange die dort erstellten zahntechnischen Produkte ausschließliche für die Patienten der Praxis gefertigt werden. Rechtsgrundlage: Art. 45 Abs. 1 HwO, Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung – ZahntechMstrV) v. 8.5.2007, BGBl. I, 687, zul. geänd. d. Art. 34 d. VO v. 17.11.2011 (BGBl. I, 2234), Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11.12.1997.[90]

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Hinweis

Nach Anlage A Nr. 33–37 zu § 1 Abs. 2 Handwerksordnung[91] handelt es sich bei der selbstständigen Ausübung der vorgenannten Berufe um zulassungspflichtiges Handwerk. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat, § 7 Abs. 1a Handwerksordnung. Bei der Ausübung dieser Berufe handelt es sich um gewerbliche Tätigkeiten.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungE. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › V. Andere Dienstleistungsberufe im Gesundheitswesen

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