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5. Zahnmedizinische Fachangestellte

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Der Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnmedizinische Fachangestellte).[84] Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre (§ 2). Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, das Durchführen von Hygienemaßnahmen, Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement, Kommunikation, Information und Datenschutz, Patientenbetreuung, Grundlagen der Prophylaxe, Durchführen begleitender Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes, Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Praxisorganisation und -verwaltung sowie Abrechnung von Leistungen (§ 3 Nr. 1–10). Die weiteren Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf den Ausbildungsrahmenplan und den Ausbildungsplan (§§ 4, 5) sowie Organisation und Durchführung der Prüfung.

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