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1. Der allgemein anerkannte Stand medizinischer Erkenntnisse nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

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Die von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Leistungen haben „dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse“ zu entsprechen. Allgemein anerkannt muss dabei die medizinische Methode sein. Anerkennung bedeutet nicht, dass die Methode der absolut herrschenden Lehre entspricht, die Anerkennung muss aber deutlich intensiver sein als eine schlichte Vertretbarkeit.[15] Die Behandlungsart muss sich in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Fällen als erfolgreich erwiesen haben.[16] Sie muss den Anforderungen der evidenzbasierten Medizin grundsätzlich entsprechen.[17] Allein die Tatsache des konkreten Heilerfolges im Einzelfall ist nicht ausreichend.[18] Auf der Grundlage evidenzbasierter Medizin sollen und werden Leitlinien als fachlich-wissenschaftlicher Konsens entwickelt.[19]

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Soweit Leitlinien bestehen, stellen diese den Stand der allgemein anerkannten Erkenntnisse dar und sichern so die Prozessqualität ab. Die Leitlinien von Fachgesellschaften haben zwar keinen Rechtsnormcharakter, stellen aber in der Gewährung ärztlicher Leistungen zu berücksichtigende Standards dar, sodass sie die Entscheidungsfindung von Ärzten und anderen im Gesundheitssystem tätigen Personen sowie Patienten unterstützen. Das Ziel ist eine angemessene, gesundheitsbezogene Versorgung in spezifischen klinischen Situationen.[20] Die Leitlinien werden auf der Grundlage der Beurteilungskriterien für Leitlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer[21] geschaffen.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Leitlinienkompetenz des Koordinierungsausschusses nach Streichung des § 137e SGB V zum 1.1.2004 übernommen.[22] Leitlinien konzentrieren sich häufig in Richtlinien des G-BA zu bestimmten Therapieverfahren. So bewertet nach § 92 Abs. 1 SGB V der G-BA vorhandene und neue Methoden nach den Grundsätzen einer evidenzbasierten Medizin.[23] Ob die Kriterien der evidenzbasierten Medizin gleichermaßen im stationären wie im ambulanten Bereich gelten, ist strittig.[24]

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Der G-BA bedient sich dabei nach § 139a SGB V des von ihm zu gründenden unabhängigen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Mit der Konzentration auf allgemein (aber nicht notwendig wissenschaftlich, d.h. methodenkonform) anerkannte Methoden werden Außenseitermethoden oder paramedizinische Methoden ausgeschlossen.[25]

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