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4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter

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Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten).[83] Die Ausbildung dauert drei Jahre (§ 2). Gegenstand sind Fertigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, Bürowirtschaft und Statistik, Rechnungswesen, Warenbewirtschaftung, Marketing in der Apotheke, Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache, Arzneimittel, apothekenübliche Waren, Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Gesundheitsschutz und erste Hilfe (§ 3). Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt (§ 4 Abs. 2 S. 1). Weiter regelt die hier genannte Ausbildungsverordnung den Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan (§§ 4, 5), Organisation und Inhalt der Prüfung.

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