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a) Bundesmantelvertrag (BMV)

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Der Konkretisierung (Begründung und Begrenzung) von Leistungsansprüchen der Versicherten dient auch der Bundesmantelvertrag (MBV), der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem GKV Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschlossen wird.[97] Einen nach gesetzlichen und Ersatzkassen getrennten Bundesmantelvertrag gibt es seit 15.10.2013 nicht mehr. Der Inhalt des Bundesmantelvertrages ist nach § 82 SGB V Inhalt der auf der regionalen Ebene der Landesverbände der Kranken- und Ersatzkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen zu schließenden Gesamtverträge.

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Der BMV ist Rechtsnorm. Der Bundesmantelvertrag ist zwar ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Er regelt aber nicht primär gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtungen, sondern entfaltet Drittwirkung gegenüber den Gesamtverträgen und richtet sich an die KV, die Vertragsärzte, die Landesverbände der Krankenkassen und die Krankenkassen selbst.[98] Als Rechtsnormen unterliegen sie nur einer Inzidentkontrolle und nicht der Normenkontrolle.[99]

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