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c) Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

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Der EBM,[102] der das wertmäßige Verhältnis der vertragsärztlichen Leistungen zueinander definiert, ist nunmehr als Euro EBM ein Teil des Bundesmantelvertrags Rechtsnorm nach § 87 Abs. 2 SGB V. Er steuert neben seinen Vergütungsregelungen grundlegend das Spektrum erbringbarer und abrechenbarer Leistungen und der Mengenentwicklung auch gegenüber den Versicherten.[103] Leistungen, die im EBM nicht beschrieben sind, können zu Lasten der Krankenkassen grundsätzlich von Vertragsärzten nicht erbracht und von gesetzlich Krankenversicherten insoweit nicht in Anspruch genommen werden. Der EBM unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.[104] Der Bewertungsausschuss hat einen weiten Gestaltungsspielraum,[105] wie bspw. der Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V v. 11.12.2019 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.1.2020 (EBM-Detailänderungen) aufzeigt.[106]

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