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b) Gesamtverträge

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Auch die Gesamtverträge/Honorarverteilungsverträge nach § 83 SGB V sind öffentlich-rechtliche Verträge mit Normcharakter.[100] Gesamtverträge regeln die Vergütung für die durch die Kassenärztliche Vereinigung sicherzustellende Leistungserbringung und haben keine unmittelbare Auswirkung auf Inhalt und Umfang in Anspruch zu nehmender Leistungen der Versicherten. Dennoch wirken sie in der zugrunde liegenden Fixierung der den Vertragsärzten „zustehenden“ Leistungsmengen objektiv begrenzend. Durch die Ergänzung des § 83 S. 4 und 5 SGB V i.d.F. HHVG wurden kassenindividuelle und kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen (sog. Betreuungsstrukturverträge) als Teil der Gesamtverträge untersagt. Ausgenommen hiervon wird der vertragszahnärztliche Bereich.[101]

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