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1. Risiken im bilateralen Verhältnis

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Wie schon ausgeführt wurde, sind Transaktionen mit Derivaten – im Gegensatz zu Transaktionen mit Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten – nicht auf einen Leistungsaustausch (Übertragung von Rechten/Forderungen) gerichtet. Vertragsgegenstand ist vielmehr die Vereinbarung einer Leistungspflicht, die abhängig davon ausgelöst wird, ob sich spiegelbildliche (= gegenläufige) Risiken entweder zugunsten des einen oder zugunsten des anderen Transaktionspartners realisieren. Der Gewinn des einen Transaktionspartners ist also jeweils der Verlust des anderen.254 Ein vertragliches Gegenleistungsverhältnis (Synallagma) besteht nur hinsichtlich der vereinbarten Risiken.

Es ist streng genommen also nicht ganz richtig, wenn gesagt wird, mit Derivaten ließen sich Risiken im Sinne eines Nullsummengeschäfts verschieben. Denn dabei wird übergangen, dass der Vertrag, welcher der Transaktion zugrunde liegt, auch seinerseits für beide Transaktionspartner gegenläufige Risiken begründet; d.h. die Risiken, von denen die vertragliche Leistungspflicht abhängt.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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