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b) Risikoexternalisierung/Risikoverkettung

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Inwiefern es im Rahmen von CDS-Transaktionen zu einer Risikoexternalisierung bzw. -verkettung kommt, ist nicht zuletzt davon abhängig, in welchem wirtschaftlichen Kontext die Transaktion stattfindet. Diesbezüglich ist zwischen der Position eines Sicherungsnehmers, der zugleich Kreditgeber ist, und der Position eines Sicherungsgebers, der das übernommene Kreditrisiko weiter übertragen möchte, zu unterscheiden.

Hinsichtlich eines als Kreditgeber tätigen Sicherungsnehmers ist eine Risikoexternalisierung von diesem auf den Sicherungsgeber (und möglicherweise von diesem auf Dritte) in Betracht zu ziehen. So kann der Sicherungsnehmer im Rahmen des CDS-Kontrakts Risiken aus dem Kreditverhältnis auf den Sicherungsgeber überwälzen, wenn der Kontrakt zur Folge hat, dass der Sicherungsgeber mehr Risiken übernimmt, als er eigentlich intendiert (Negativauslese). Dies dürfte umso eher in Betracht kommen, je komplexer die Bewertung der abgesicherten Risiken im Einzelfall ist. Daneben muss der Sicherungsgeber gewärtigen, dass ein als Sicherungsnehmer auftretender Kreditgeber Möglichkeiten zur Absicherung durch pauschale CDS zu einer übermäßigen Kreditvergabe nutzen oder wegen seiner Absicherung auf eine geeignete Risikokontrolle verzichten wird (moralisches Risiko). Allerdings kann der Sicherungsgeber – jedenfalls im Grundsatz – vertraglich für eine solche Kreditkontrolle sorgen oder sich durch einen weiteren CDS seinerseits absichern.294

Auf Seiten des Sicherungsgebers können sich aufgrund der Möglichkeit zur Weiterübertragung des Risikos lang bestehende Risikoketten bilden, deren Kettenglieder ein Ausfallrisiko über die CDS-Kontrakte über mehrere Marktteilnehmer hinweg weiter übertragen. Bei solchen Risikoketten kann es schwierig werden zu überblicken, wo sich das übertragene Ausfallrisiko aus dem Referenzgeschäft tatsächlich realisieren wird. Das übernommene Risiko steigt aufgrund der zunehmend komplexen Risikobewertung für weitere Investoren innerhalb der betreffenden Risikokette auch an.295

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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