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3.Verschulden
ОглавлениеIm Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, so dass schon grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründet.31 Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).