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4.Kausalität

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Die Amtspflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich (kausal) sein. Die Kausalität beurteilt sich nach der sog. Adäquanztheorie. Danach gelten nur nach aller Lebenserfahrung für den Schadenseintritt ursächliche Umstände als kausal.32

Wehrrecht

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