Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 20

III.Anspruchsverwirklichung 1.Anspruchsgegner

Оглавление

Nach der sog. Anvertrauenstheorie haftet für den Schaden derjenige Hoheitsträger, der dem Amtsträger das Amt anvertraut hat. Haftender Hoheitsträger ist in der Regel die Anstellungskörperschaft, bei schädigenden Soldaten also die Bundesrepublik Deutschland. Für Amtspflichtverletzungen, die bei der Durchführung der Amtshilfe unterlaufen, trifft die Verantwortlichkeit diejenige Körperschaft, in deren Dienst der die Amtshilfeleistung ausführende Amtsträger steht, nicht die Körperschaft, für die die Amtshilfe geleistet wird.42

Wehrrecht

Подняться наверх