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b) Prognoseabhängigkeit nach der Rechtsprechung
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Anderer Auffassung ist freilich der BGH: das gesetzliche System funktioniere nicht gut genug, man brauche daneben noch eine qualitative Betrachtung der „Leistungsfähigkeit“ der Gesellschaft, nämlich eine Prognose, ob sie im weiteren zeitlichen Verlauf ihre Schulden wird bezahlen können (Fortbestehensprognose). Diese Betrachtung ergibt sich aus der Rechtsprechung zu der Frage, wann genau die Überschuldung der Gesellschaft anzunehmen ist (dazu Rn. 267 ff.) sowie aus der Rechtsprechung zum sog. existenzvernichtenden Eingriff (dazu Rn. 314 ff.). Wenn man eine solche Prognose aber tatsächlich „wagt“, überfrachtet man die Gerichte mit der unmöglichen Aufgabe, die Funktionsfähigkeit einer unternehmerischen Idee auf ihre künftigen Erfolgsaussichten zu überprüfen.
Wie mehrfach betont, kommt der Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung dagegen ohne diese Überprüfung unternehmerischer Erfolgsaussichten mit einer rein finanziellen Betrachtung aus. Solange der Überschuldungszeitpunkt Z3 korrekt bestimmt ist, und die Gesellschaft rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt, sind die Ansprüche der Gläubiger nur insoweit gefährdet, als ein diskretes Ereignis (z.B. ein überraschender Ausfall von Forderungen) die Gesellschaft in die Überschuldung stürzt. Nur dieses Risiko aber hat der Gesetzgeber den Gesellschaftern mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auch abnehmen wollen.