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a) Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG
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§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet eine strenge Mithaftung des Geschäftsführers für verdeckte Gewinnausschüttungen an. Neben der verbotswidrigen Zahlung ist noch Verschulden erforderlich, § 43 Abs. 2 GmbHG. Ist die Haftung gegeben, geht sie als Haftung auf Schadensersatz ggf. über den Betrag der Zuwendung hinaus, z.B. wenn die Zuwendung zu weiteren Schäden bei der GmbH führt. Die Haftung ist gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt, der den Geschäftsführer zur Auszahlung anweist. Diesen muss er ja grundsätzlich ausführen; dazu oben Rn. 67. Doch zeigt § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG, dass eine solche Entlastung nur gegenüber der Gesellschaft stattfindet, nicht gegenüber den Gläubigern. Wenn die Haftung des Mitgesellschafters zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, dann kann er sich auf den Beschluss nicht berufen. Es wird also von ihm verlangt, sich in solchen Fällen gegen die Gesellschafter zu stellen, wenn er nicht in die Haftungsfalle geraten will.
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In Fall 12 ist von den Gläubigern der S-GmbH nicht die Rede, offenbar ist die Gesellschaft also weder zahlungsunfähig noch überschuldet (vgl. auch die Bilanz, nach der das Stammkapital durch die Zuwendung nur zur Hälfte verbraucht ist). Daher könnte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss die Haftung des T aus § 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG wirksam ausschließen.