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4. Mithaftung anderer Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG
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Eine Mithaftung der anderen Gesellschafter ordnet § 31 Abs. 3 GmbHG an, falls von dem die Zuwendung empfangenden Gesellschafter keine Befriedigung zu erlangen ist (weil der pflichtige Gesellschafter z.B. selbst zahlungsunfähig ist und/oder er sich ins Ausland abgesetzt hat). Die Höhe der Haftung des Mitgesellschafters ist aber zweifelhaft und streitig. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Haftung. Allerdings war dem Gesetzgeber bei Schaffung des GmbHG nicht klar, dass bereits die Haftung aus § 31 Abs. 1 GmbHG im Einzelfall auch deutlich über die Stammkapitalziffer hinausgehen kann (wenn die Gesellschaft nämlich bereits überschuldet war oder die Zuwendung selbst höher als der Betrag des Stammkapitals ist). Einige wollen deshalb den Mitgesellschafter vor einer zu weitgehenden Inanspruchnahme schützen, weil, wenn und soweit er „nichts dafür kann“. Andere wollen die Gläubiger schützen, weil diese ja kaum wissen können, wie weit der Mitgesellschafter selbst mit im Boot saß und/oder eben doch etwas dafür kann. Nach der Rechtsprechung haften die Mitgesellschafter bis zur Höhe der Stammkapitalziffer:
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§ 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet an, dass der Mitgesellschafter „nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile“ haften soll. Bedeutet das, dass etwa T aus Fall 12 lediglich in Höhe von 25 % von 50.000 € in Anspruch genommen werden kann? Nein, insoweit spricht § 31 Abs. 3 S. 2 GmbHG noch eine deutliche Sprache. Wenn von S selbst nichts zu erwarten ist, haftete T bis zur vollen Höhe des Stammkapitals.[30]
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Wie gesagt, die Begrenzung auf die Stammkapitalziffer ist streitig, es werden noch höhere, wie auch niedrigere Verpflichtungen des Mitgesellschafters in der Literatur vertreten.[31] Ein besonders interessanter Aufsatz, in dem – entgegen dem BGH – behauptet wird, es gebe überhaupt keine Grenze, stammt von Jungmann.[32] Dagegen hat sich wiederum K. Schmidt ausgesprochen,[33] der meint, die Haftung der anderen Gesellschafter beschränke sich auf die Stammeinlage des ausfallenden Inferenten (also im Fall 12 auf die Stammeinlage des S, der die Zuwendung veranlasst hat, d.h. auf 75.000 €).
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Man beachte: Für den die Zuwendung empfangenden Gesellschafter selbst gilt die vom BGH rechtsfortbildend festgelegte Beschränkung auf die Stammkapitalziffer nicht. Wären also im Fall 12 z.B. 150.000 € an S ausgezahlt worden, so müsste er auch 150.000 € zurückzahlen.
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Hinweis:
In einer Klausur ist ein Anspruch gegen Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG nur dann zu prüfen, wenn entweder Hinweise auf die fehlende oder eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des empfangenden Gesellschafters gegeben werden oder aber ganz allgemein nach der Rechtslage gefragt wird. Wenn ausschließlich nach Ansprüchen gegen Mitgesellschafter gefragt ist, muss der Verstoß gegen § 30 GmbHG wiederum incidenter, d.h. im Rahmen des Tatbestands des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG, geprüft werden. Zum Tatbestand des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG gehört implizit ein solcher Verstoß, da § 31 Abs. 3 wegen seiner systematischen Stellung auf § 31 Abs. 1 und damit auf § 30 GmbHG Bezug nimmt.