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6. Haftung nach Verkauf der Geschäftsanteile

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Fall 13:

Wie Fall 12, bald nach Auszahlung des Darlehens an E verkaufen und übertragen S und T ihre Anteile an der S-GmbH auf die B-AG zu einem angemessenen Preis, nachdem sie dem Vorstand der B-AG Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gegeben haben. Dann fährt E den Wagen auf der Landstraße gegen einen Baum, dieser ist nur noch Schrott. Kurze Zeit später verlangt der neue Geschäftsführer der S-GmbH (auf Weisung durch Gesellschafterbeschluss der B-AG) von S und T eine Zahlung an die S-GmbH in Höhe von 50.000 € „wegen der Auszahlung des Darlehens an E“. Rn. 224

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Die Haftung der Gesellschafters aus § 31 GmbHG erlischt nicht durch den Verkauf ihrer Anteile. Das ergibt sich schon aus § 31 Abs. 4 GmbHG. Und der Erwerber haftet nicht für Verstöße seiner Vorgänger gegen die Kapitalerhaltung, der Verstoß haftet also nicht am Gesellschaftsanteil. Allerdings kann ein Veräußerer eventuell aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber geltend machen, die Minderung des Stammkapitals sei ja schon beim Kaufpreis berücksichtigt worden und insoweit müsse der Erwerber ihn von seiner Haftung freistellen. Gegenüber der Gesellschaft kommt ein solcher Einwand indessen nicht zum Tragen, da er aus dem Schuldverhältnis mit dem Erwerber resultiert und daher nicht der Gesellschaft gegenüber erhoben werden kann (Relativität der Schuldverhältnisse).

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Lösung zu Fall 13:

Die Lösung des Falles orientiert sich zunächst an der Lösung zu Fall 12 und wird insoweit nachfolgend nicht wiederholt. Der Einfluss auf die Rechtslage durch den nachträglichen Verkauf der Gesellschaftsanteile durch T und S an die B-AG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Für S als früheren Gesellschafter hat der Verkauf zunächst einmal keine Folgen. Wie § 31 Abs. 4 GmbHG zeigt, kann ihm seine Verpflichtung nicht erlassen werden.

2. Auf die Haftung des T als Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG hat der Verkauf zunächst ebenfalls keinen Einfluss. Wenn die Gesellschaft insolvent wird, haftet T nach § 43 Abs. 3 GmbHG der GmbH zugunsten der Gläubiger in jedem Fall. Allerdings geht es hier um die Haftung gegenüber der GmbH im Interesse der (neuen) Gesellschafter. Und insoweit gilt, wie der BGH festgestellt hat,[35] dass die neuen Gesellschafter darlegen müssen, dass die Haftung des T zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, m.a.W., dass die GmbH überschuldet ist. Ist das (wie hier wegen der lediglich gegebenen Unterbilanz) nicht der Fall, dann haftet T nicht.

3. Für die Haftung des T als Mitgesellschafter gilt das zu 2. gesagte entsprechend, vgl. Formulierung des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG und die zitierte BGH-Entscheidung.

4. Daraus folgt sinngemäß, dass T auch nicht als Geschäftsführer nach § 31 Abs. 6 GmbHG haftet, weil das nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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