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7. Erwerb eigener Anteile
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Fall 14:
Der von § 181 BGB befreite Alleingesellschafter und Geschäftsführer G der X-GmbH hat von den Grundsätzen der Kapitalerhaltung schon einmal etwas gehört und will deshalb jede persönliche Haftung von vornherein vermeiden. Die finanzielle Lage seiner GmbH: Stammkapital 50.000 €, Aktivvermögen 450.000 €, Verbindlichkeiten 400.000 €. Seine Stammeinlage hat er voll einbezahlt. Statt sich einfach Geld aus der Kasse zu nehmen, will er als Geschäftsführer der GmbH einfach die Hälfte der Gesellschaftsanteile von sich als einzigem Gesellschafter zum Preis von 20.000 € kaufen. Er fragt, ob er das darf, und, wenn es verboten ist, was passiert, wenn er es gleichwohl tut. Rn. 227
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Eine weitere Regel ist das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile nach näherer Maßgabe des § 33 GmbHG. Dieser Erwerb ist nur erlaubt, wenn er aus freiem Vermögen der GmbH erfolgt. Denn in einem solchen Erwerb liegt nichts anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
In der AG liegen die Dinge etwas komplizierter. Der Rückerwerb eigener Aktien ist zwar gem. § 71 AktG grundsätzlich ebenfalls verboten, aber die Vorschrift enthält eine Reihe von Ausnahmen und ist ein Spezialthema für sich (dazu Rn. 775 ff.).
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Lösung zu Fall 14:
In-Sich-Geschäfte des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers sind zunächst nach § 35 Abs. 4 S. 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB verboten. Von diesem Verbot kann aber in der Satzung Befreiung erteilt werden. Ist das so vorgesehen, sind derartige Geschäfte doch möglich und müssen unmittelbar nach ihrer Vornahme gem. § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG in eine Niederschrift aufgenommen werden.
Das Geschäft könnte hier möglicherweise von § 33 GmbHG untersagt sein. Allerdings ist nicht § 33 Abs. 1 GmbHG einschlägig, da die Einlage bereits erbracht ist.
Die Nichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts könnte sich aber aus § 33 Abs. 2 GmbHG ergeben. Die Gesellschaft hat kein das Stammkapital übersteigendes Vermögen, aus dem die Anteile gekauft werden könnten.
Rechtsfolge: Der Kaufvertrag über die Anteile ist nichtig, die GmbH erwirbt aber dinglich die eigenen Anteile. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages bedeutet Bezahlung des Kaufpreises durch die GmbH eine verbotswidrige Rückzahlung von Stammkapital an G i.S.d. § 30 GmbHG – das führt zur Haftung des G gemäß § 31 GmbHG (als Gesellschafter) und gem. § 43 Abs. 3 GmbHG (als Gesellschafter).