Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 24

a) Begriff und Arten

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Juristische Personen sind Organisationen, denen die Rechtsordnung eine selbständige, d.h. von Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeit zugesteht. Damit notwendige verbunden, aber nicht allein prägend ist die eigene Rechtsfähigkeit, mit der das Recht die Rechtsperson selbst als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Die juristischen Personen sind also selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht diejenigen der ihr ggf. angehörenden natürlichen Personen.

Beispiel:

Eigentümer des Grundstücks, auf dem die „Europäische Erdöl-Aktiengesellschaft“ eine Raffinerie betreibt, ist die Aktiengesellschaft als juristische Person, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, und nicht die Aktionäre oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.

Die Rechtsfigur „juristische Person“ ermöglicht einen selbstständigen Zurechnungsendpunkt für Rechte und Pflichten, die damit nicht mehr einer oder mehreren natürlichen Person(en) zugeordnet sind. Mit ihr wurden Formen arbeitsteiligen Zusammenwirkens ermöglicht, die für den Rechtsverkehr in einer modernen Industriegesellschaft unerlässlich sind. Im eben genannten Beispiel kann etwa die Europäische Erdöl-AG in das Grundbuch eingetragen werden (anstatt sämtliche Aktionäre eintragen zu müssen, was kaum praktikabel wäre).

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Man unterscheidet zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Ländern, Gemeinden, Kreisen, auch: Universitäten, Kirchen, und den juristischen Personen des Privatrechts, die Gegenstand dieses Lehrbuchs sind. Zu Letzteren gehören u.a.: eingetragene Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der wirtschaftliche Verein.

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Die vollständige rechtliche Verselbständigung erlangen juristische Personen erst mit ihrer Anerkennung durch den Staat, entweder durch die Eintragung in ein staatliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) oder durch staatliche Verleihung, wie z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch vor diesen Hoheitsakten sind sie nach mittlerweile ganz h.M. schon rechtsfähige Gebilde (Rechtsträger), es gelten aber noch Besonderheiten bei der Haftung (z.B. § 54 S. 2 BGB; § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch die Personengesellschaften sind in diesem Sinne rechtsfähig, ohne dass sie deshalb sogleich juristische Personen sind (siehe noch Rn. 34 ff.).

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