Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 41
1. Der Begriff
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Personengesellschaft ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, § 705 BGB (§ 705 Abs. 1 BGB-E). Der Zusammenschluss der Gesellschafter muss nicht auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein[1].
Beispiel:
Der Gesellschaftszweck kann auch die gemeinsame Durchführung einer lediglich fünftägigen Ausstellung sein.
Die (Außen-)BGB-Gesellschaft ist rechtsfähig und parteifähig. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können natürliche und juristische Personen sein.
Beispiel:
H, G und die Zenia-Industrieabfallverwertungs-GmbH gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand (gemeinsamer Zweck) die Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke ist. H und G sind natürliche Personen. Die GmbH ist als juristische Person Gesellschafter der BGB-Gesellschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Gesellschafter H und G.
Auch andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sein. Das gilt nicht nur für die OHG und die KG; auch der BGB-Gesellschaft selbst wird die Fähigkeit zuerkannt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein.
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Rechtslage nach dem MoPeG:
Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird durch das MoPeG gesetzlich kodifiziert. Gem. § 705 Abs. 2 BGB-E kann die rechtsfähige GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie „nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“, § 705 Abs. 2 BGB-E. Ein solcher Wille ist zu vermuten, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist (§ 705 Abs. 3 BGB-E). Die Rechtsfähigkeit der GbR ist also nicht von einer konstitutiven Eintragung in ein Gesellschaftsregister abhängig gemacht worden.