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c) Nicht überbrückbare Unterschiede

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Wenn man verbleibende Unterschiede zwischen Juristischen Personen und Personengesellschaften finden will, die nicht so einfach durch Vollmachten oder Vertrag eingeebnet werden können, muss man mittlerweile schon mit der Lupe suchen. Es gibt sie aber noch. Sie sind im Grad der rechtlichen Verselbständigung der Gesellschaft nach innen, also gegenüber ihren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern zu suchen.[10]

- Nur bei der juristischen Person sind eigene Anteile möglich, d.h. ein Gesellschaftsanteil wird von der Gesellschaft selbst gehalten, bei Personengesellschaften nicht (§ 711 Abs. 1 S. 2 BGB-E).
- Die Mitgliedschaft ist bei der juristischen Person so weitgehend abstrahiert (quasi verdinglicht), dass ein und dieselbe Person mehrere verschiedene Mitgliedschaften an derselben juristischen Person innehaben kann, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal nehmen können.

Beispiel:

ein Aktionär kann einen Teil seiner Aktien verpfänden, den übrigen Teil aber nicht.

Bei den Personengesellschaften ist dies hingegen gesetzlich ausgeschlossen.

- Die Personengesellschaft ist nach wie vor „Gesellschaft“, d.h. sie existiert nicht unabhängig von einem Verband aus mindestens zwei Gesellschaftern. Sobald der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (z.B. durch Tod oder Kündigung), erlischt die Gesellschaft sofort, automatisch und ohne Liquidation (so schon BGH NZG 2018, 1148 Rn. 10, nunmehr ausdrücklich festgehalten in § 712a BGB-E). Das ist bei juristischen Personen naturgemäß anders, da sie ja von vornherein auf Mitgliederunabhängigkeit ausgelegt sind (siehe bereits oben zur Einpersonenkapitalgesellschaft Rn. 25).

Beispiel:

Stirbt etwa einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH, so vererbt er seinen Anteil an seine Nachkommen, auf das Fortbestehen der GmbH hat das (vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen) zunächst keinen Einfluss.

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Fraglich ist, ob es auch eine Ein-Personen-Personen„gesellschaft“ geben kann. Während die Gründung einer Personengesellschaft mit nur einer Person nach geltendem Recht nicht möglich ist, wird die Ein-Personen-Personengesellschaft als Fortsetzungs- oder Liquidationsgesellschaft zur Diskussion gestellt und von manchen bejaht. Weimar[11] verweist in diesem Zusammenhang auf die EWIV-Regelung des europäischen Gesellschaftsrechts, nach der eine EWIV mit nur einem Gesellschafter grundsätzlich bestehen kann. Gegen die Möglichkeit einer solchen Ein-Personen-„Personengesellschaft“ sprechen allerdings die Gesetzesmaterialien zu § 140 Abs. 1 S. 2 HGB.[12]

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