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III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

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Häufig wird, wenn die verschiedenen Vereinigungsarten eingeteilt werden, auch der Begriff Kapitalgesellschaft verwandt. Man kann die verschiedenen Organisationsformen in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits einteilen.

Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften sind: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Letztere sind juristische Personen und damit rechtsfähig. Sie werden auch deshalb Kapitalgesellschaften genannt, weil bei ihnen die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge auch die Zahl der Stimmrechte der Gesellschafter und damit ihren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmt sowie ausschlaggebend für die Gewinnverteilung ist.

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