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d) Trennungsprinzip und Haftungsprivileg

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Das Vermögen der juristischen Person ist von dem ihrer Mitglieder streng zu unterscheiden. Die unmittelbaren privatrechtlichen Folgen des Handelns durch Organe treffen nur die juristische Person selbst. Den Gläubigern einer juristischen Person haftet konsequent nur deren Vermögen. Grundsätzlich (zu Ausnahmen aber noch Rn. 34 ff.) haften weder die Organwalter noch die Mitglieder der juristischen Person mit ihrem Privatvermögen.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

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