Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 25
b) Handlung durch Organe
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Allein die Rechtsfähigkeit setzt die juristische Person allerdings noch nicht in den Stand, im Rechtsverkehr zu handeln, wie z.B. einen Kaufvertrag abschließen zu können. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln, die die juristische Person vertreten und deren Handlungen ihr daher zugerechnet werden. Man spricht insoweit von den Organen der juristischen Person. Organe, die diesen Zweck erfüllen, sind z.B. der Vorstand eines eingetragenen Sportvereins und auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Die Organe können außerdem der Willensbildung innerhalb der juristischen Person dienen. Einen solchen Zweck hat z.B. die Mitgliederversammlung eines Sportvereins oder die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung genannt) einer Aktiengesellschaft.
Es gibt auch Organe, die eine Kontrollfunktion wahrnehmen.
Beispiel:
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft führt nicht deren Geschäfte, sondern kontrolliert den Vorstand, § 111 Abs. 1, 4 AktG.
Das Verhalten der Organe einer juristischen Person wird nur der juristischen Person, nicht den handelnden Organwaltern zugerechnet. Die juristische Person handelt also selbst, wenn ihre Organe für sie handeln. Man kann sagen: Die juristische Person handelt durch ihre Organe.