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a) Historische Ausgangslage

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Das bürgerliche Recht knüpft im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit an den grundlegenden Begriff der Person an. Es unterscheidet zwischen natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (z.B. eingetragenen Vereinen und Aktiengesellschaften). Die wichtigste rechtliche Eigenschaft einer Person ist die Rechtsfähigkeit. Das Gesellschaftsrecht unterschied ehemals zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen. Nach traditioneller Auffassung konnte eine Vereinigung die Rechtsfähigkeit nur durch die Eintragung in ein öffentliches Register oder durch staatliche Verleihung erlangen; erst damit wurde sie zur juristischen Person. Nicht rechtsfähig waren deshalb bei den Personengesellschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei den Körperschaften der nicht eingetragene Verein. Einigermaßen greifbar ist diese früher fehlende Rechtsfähigkeit noch in § 714 BGB, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter im Zweifel auch die übrigen Gesellschafter mitvertritt (aber eben nicht: die Gesellschaft) und in § 718 BGB, in der das Gesellschaftsvermögen als Vermögen nicht der Gesellschaft, sondern als gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter definiert wird. Beide Vorschriften werden künftig durch das MoPeG entfallen bzw. durch andere Vorschriften ersetzt (vgl. nun § 720 und § 713 BGB-E). Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Der historische Gesetzgeber des BGB benötigte neben den natürlichen und den juristischen Personen also keine dritte Kategorie von Rechtsträgern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechtsfähig, sondern lediglich als besondere Verbindung von natürlichen oder juristischen Personen verstanden wurde.

Zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen standen die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG, die in das Handelsregister einzutragen sind, dadurch aber gleichwohl nicht zur juristischen Person wurden (weil auch für sie § 718 BGB gilt). OHG und KG haben nach § 124 HGB freilich die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Damit sollten sie nach traditioneller Auffassung allerdings nicht rechtsfähig werden, sondern nur ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden[7]. Diese Begrifflichkeit ist im Laufe der letzten Jahrzehnte stufenweise verloren gegangen. Schon lange wurden jedenfalls die OHG und die KG als rechtsfähig angesehen. Der BGH[8] und nun auch der Gesetzgeber des MoPeG (§ 705 Abs. 2 BGB-E) haben schließlich auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie Außengesellschaft ist, als rechtsfähig anerkannt. Damit ist die Rechtsfähigkeit kein Unterscheidungsmerkmal zwischen Juristischen Personen und Personengesellschaften mehr. Auch Personengesellschaften sind rechtsfähig und damit eine durch Rechtsfortbildung geschaffene dritte Kategorie von Rechtsträgern neben natürlichen und juristischen Personen. Konsequent gehört auch der nicht eingetragene Verein, der früher (und noch immer in § 54 BGB) als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wurde, zu dieser dritten Kategorie (im Unterschied zu den Personengesellschaften allerdings als Körperschaft), und das MoPeG stellt dies in § 54 BGB-E ausdrücklich klar.

Während die juristischen Personen die Rechtsfähigkeit auf Grund eines konstitutiven Staatsaktes, der Eintragung in ein Register, erwarben, erlangten Personengesellschaften, wie die Personenhandelsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften und die Außengesellschaften bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit ohne staatliche Mitwirkung. Dies wird allerdings prinzipiell durch die Haftungsregeln kompensiert[9]. Während die Mitglieder einer juristischen Person das Haftungsprivileg genießen, also für Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen, haften die Gesellschafter der Personengesellschaften grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.

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