Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 30
b) Verbleibende Unterschiede in den Ausgangspunkten bzw. Grundsätzen
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Die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person sind also fließend geworden. Dennoch existieren nach wie vor Unterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen, so u.a.:
- | Die Personengesellschafter sind, abgesehen von den Kommanditisten, kraft Mitgliedschaft grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer juristischen Person nicht den Gesellschaftern, sondern den Organen der Gesellschaft zugewiesen ist. Jede Aktiengesellschaft „hat“ einen Vorstand als Organ, mit welcher Person oder welchen Personen er besetzt ist, ist eine andere Frage. Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft stehen „ihrer“ Gesellschaft also etwas ferner als die Gesellschafter einer Personengesellschafter. |
- | Bei den Personengesellschaften muss stets mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein; diese Befugnisse können nicht Dritten übertragen werden (Prinzip der Selbstorganschaft bzw. Verbot der Drittorganschaft, s. Rn. 134; Dritte können aber umfassend zur Geschäftsführung und Vertretung bevollmächtigt sein). Im Gegensatz dazu können bei juristischen Personen auch Nichtmitglieder die Funktion des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Organs wahrnehmen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft). |
- | Bei den Personengesellschaften gilt im Ausgangspunkt für Beschlüsse der Gesellschafter das sog. Einstimmigkeitsprinzip (alle müssen mit einer Entscheidung einverstanden sein), § 709 BGB, während bei Körperschaften das Mehrheitsprinzip gilt (z.B. 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Durch Gesellschaftsvertrag (§ 709 BGB) oder Satzung (§ 40 BGB) kann jedoch von diesem Grundsatz in beiden Verbandsformen in die jeweils andere Richtung abgewichen werden. |
- | Die juristischen Personen sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig; die Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei übertragbar. Anders ist es bei den Personengesellschaften. Der Mitgliederwechsel ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu bewerkstelligen, bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings sowohl bei der Personengesellschaft als auch umgekehrt bei der GmbH Abweichendes geregelt sein. |
- | Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet den Gläubigern in der Regel nur das Vermögen der juristischen Person; die Mitglieder haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen, genießen also das sog. Haftungsprivileg. Anders ist es freilich in der KG a.A. nach §§ 278 ff. AktG, bei der den Komplementär die volle Haftung trifft. Im Gegensatz dazu haften die Personengesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (vgl. Rn. 136 f.). Auch hier ist es im Einzelfall aber anders, z.B. für Kommanditisten in einer KG. |