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4. Belastungen des Grundstücks
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Die §§ 566 ff sind entsprechend anwendbar bei einer nachträglichen Belastung des Grundstücks durch den Vermieter mit einem dinglichen Recht, sofern durch die Ausübung dieses Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird (§ 567 S. 1). Hierunter fällt vor allem die Belastung des Grundstücks mit einem Nießbrauch (§ 1030), mit einem Erbbaurecht (§ 1 ErbbVO) oder einem Wohnungsrecht (§ 1093)[95].
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 7 Miete › X. Mieterhöhung