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3. Außerordentliche befristete Kündigung
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Von einer außerordentlichen befristeten Kündigung spricht man, wenn eine Partei bei Mietverhältnissen, die für eine bestimmte Zeit eingegangen sind, sowie bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit unter Abkürzung der längeren vertraglichen Kündigungsfrist aus einem besonderen Grund vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann[118]. Will der Vermieter bei Wohnraummietverhältnissen von diesen besonderen Kündigungsrechten Gebrauch machen, so müssen freilich zusätzlich die Kündigungsvoraussetzungen des § 573 erfüllt sein (§ 573d Abs. 1, s. Rn 78 f). Die wichtigsten hierher gehörigen Fälle sind auf der Mieterseite die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555e; o. Rn 31), die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung (§ 540 Abs. 1 S. 2; o. Rn 21) sowie eine Mieterhöhung nach den §§ 558 oder 559 (§ 561; o. Rn 63), auf der Seite des Vermieters dagegen der Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG) sowie für beide Parteien der Tod des Mieters (§ 564 S. 2) und die Vereinbarung eines Mietverhältnisses für eine längere Zeit als dreißig Jahre (§ 544).