Читать книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich - Страница 149
5. Rechtsfolgen
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Die wichtigste Rechtsfolge der Vertragsbeendigung ist die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der gemieteten Sache (§ 546 Abs. 1). Dies bedeutet, dass der Mieter sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffen muss (s. o. Rn 16). Der Mieter hat seine Rückgabepflicht so lange nicht erfüllt, wie er die Mietsache dem Vermieter ganz oder teilweise vorenthält, indem er etwa ihm gehörige Sachen in den gemieteten Räumen zurücklässt oder Einrichtungen, mit denen er die gemietete Sache versehen hat, nicht beseitigt (zu den Rechtsfolgen s. u. Rn 87).
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Solange der Mieter seine Rückgabepflicht (o. Rn 86) nicht vollständig erfüllt hat, ist er nach § 546a zur Fortzahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Unerheblich ist, ob er überhaupt noch selbst im Besitz der Mietsache ist und ob ihm die Herausgabe möglich ist. § 546a greift selbst dann ein, wenn er die Sache untervermietet hat und der Untermieter die Herausgabe ablehnt[124]. Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug des Mieters mit der Rückgabe (§§ 546, 280 Abs. 2, 286) sowie aus Bereicherung (s. §§ 546a Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1, 818 Abs. 1 und 2; str.). Einschränkungen gelten jedoch insoweit zum Schutze des Mieters bei der Wohnraummiete (s. § 571).
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Wenn der Mieter den bisherigen Mietgebrauch trotz der Beendigung des Mietverhältnisses unverändert fortsetzt, ohne dass der Vermieter auf sofortiger Räumung besteht, könnte es zu einem längeren vertragslosen Zustand kommen. Um dies zu verhindern, fingiert in diesem Fall § 545 die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit der Kündigung verbunden werden kann.