Читать книгу „MENSCH BLEIBEN“ bis ans Lebensende - Wiebke Wanning - Страница 6
Die acht Artikel der Pflege-Charta
ОглавлениеArt. 1 Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.
Art. 2 Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit.
...das Recht vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.
Art. 3 Privatheit
...das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.
Art. 4 Pflege, Betreuung, Behandlung
...das Recht auf eine an seinen persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.
Art. 5 Information, Beratung, Aufklärung
...das Recht auf umfassende Informationen über Möglich-keiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung.
Art. 6 Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
...das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Art. 7 Religion, Kultur und Weltanschauung
...das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.
Art. 8 Palliative Begleitung, Sterben und Tod
...das Recht in Würde zu sterben.
Die Umsetzung der Pflege-Charta kann nur gelingen wenn alle aus der Pflege mitmachen und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Jeder Einzelne muss bereit sein, sein eigenes Handeln kritisch zu hinterfragen und das Handeln nach den Leitsätzen auszurichten.
Tagtäglich werden im pflegerischen Bereich aus unterschiedlichen Gründen die Grundrechte der Menschen mit Füßen getreten.
Ganz besonders, das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben oder Ableben.
Höchst aktuell wird über das Sterbehilfegesetz in Karlsruhe am Bundesverfassungsgericht diskutiert.
Es liegen mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 des Strafgesetzbuches vor, welches lautet: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, macht sich strafbar und es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. „
Diese Diskussion entstand durch den früheren Hamburger Senator Roger Kusch, welcher Sterbehilfevereine wie „Exit“ oder
„Dignitas“ aus der Schweiz auch in Deutschland etablieren wollte.
Im Netz berichtet eine damals 79 jährige Frau, die eine Krebsbehandlung gegen einen Knoten in ihrer Brust abgelehnt hatte, dass es äußerst schwer sei in Deutschland sein Leben zu einem Zeitpunkt zu beenden, an dem man dazu bereit sei und sich das Lebensende herbeiwünschte. Sie fühlte sich nicht in der Lage sich einen Revolver oder geeignete Medikamente zu beschaffen.
Die Dame klagte nicht über Schmerzen, aber ein Pflegeheim betonte sie, würde sie nie betreten wollen, das könne sie nicht ertragen! Abhängigkeit von Menschen käme für sie nicht in Frage und zu groß war die Angst vor Fremdbestimmung!
Jeder Bewohner eines Altenheimes oder ein Patient im Krankenhaus ist vornehmlich fremdbestimmt.
Mit diesem Buch möchte ich einen Beitrag dazu leisten, den Blick wieder stärker auf den alten, evtl. kranken Menschen zu richten und auf das medizinisch und menschlich-sozial Sinnvolle.
Das eigene Handeln nicht nur mit den Bewohnern oder Patienten und Angehörigen, sondern auch mit allen Kollegen des Hauses aufmerksam und kritisch zu betrachten und zu hinterfragen.
„Gehe ich mit meinen Mitmenschen so um, wie ich möchte, dass mit mir umgegangen werden soll?“
Leider geschieht dies in den seltensten Fällen.
„Menschsein“
bedeutet ein selbstbestimmtes und gutes Leben bis in den Tod!