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1.2.4 Seveso III

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Eine weitere, unionsrechtlich vorgeprägte Kategorie von Anlagen mit Sonderbestimmungen sind die sog. „Seveso-III-Betriebe“. Auch hier wird wieder mit Listen und Schwellenwerten gearbeitet – allerdings nicht bezogen auf Produktionskapazitäten, sondern mit Stoffmengen. Nachfolgend wird kurz die Umsetzung in der GewO 1994 dargestellt.

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang gemäß § 84b GewO 1994, ob in einer oder mehreren technischen Anlagen eines Betriebs gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die Mengenschwellen der oberen oder unteren Klasse des Anhangs 5 erreichen; eine spezielle Additionsregel schützt wiederum vor Umgehung. Auch hier sind aber Spielräume für ein intelligentes Projektdesign gegeben – siehe dazu Kapitel 3.

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Praxistipp: Schnellcheck Seveso-III-Pflicht

Zur Klärung der Seveso-III-Pflicht prüfen Sie (z. B. anhand des Anhangs 5 der GewO 1994 oder der entsprechenden Umsetzung im anzuwendenden Anlagenrecht),

+ob gefährliche Stoffe des Anhangs 5 im Betrieb vorhanden sind und

+ob die dort genannten Mengenschwellen erreicht werden; auch hier besteht eine spezifische Additionsregel.

In Zweifelsfällen steht gemäß § 358 GewO 1994 ein Feststellungsverfahren zur Verfügung.

Die Klärung der Seveso-III-Pflicht ist für Umweltverfahren von wesentlicher Bedeutung, weil Seveso-III-Betriebe nur an bestimmten Standorten errichtet und betrieben werden dürfen (näher dazu in Kapitel 2). Zudem bestehen spezifische Vorsorgeverpflichtungen gegen Industrieunfälle, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Umweltverfahren für Betriebe

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