Читать книгу Umweltverfahren für Betriebe - Wilhelm Bergthaler - Страница 15
1.3.2 Verfahrenscheck
ОглавлениеÄhnlich wie beim Rechtsrahmencheck nach Kapitel 1.2 prüfen wir auch beim Verfahrenscheck nach dem Ausschlussprinzip von oben nach unten – also vom aufwändigsten bis zum einfachsten Verfahren.
Die Materienrechte enthalten zwar eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Verfahrensarten; das obere und untere Ende der Bandbreite ist aber klar zu bestimmen:
+Am aufwändigsten ist die volle Genehmigungspflicht mit Parteistellung von potenziellen Projektgegnern, mündlicher Verhandlung, Lokalaugenschein etc.
+Am einfachsten sind Regelungen, wonach für ein Projekt überhaupt kein Verfahren erforderlich ist.
+Zwischen diesen beiden Extremen entfaltet sich eine Bandbreite von Verfahren, die auf unterschiedliche Weise vereinfacht sind: vereinfachte Verfahren (z. B. nach § 50 AWG 2002) und Anzeigeverfahren (z. B. nach § 114 WRG); diese können wiederum unterteilt werden in Anzeigeverfahren mit dem Recht auf sofortige Realisierung, Realisierung nach Ablauf einer bestimmten Frist oder Realisierung (erst) nach behördlicher Kenntnisnahme (siehe dazu Kapitel 6.7.2).
Diese Dreigliederung wird auch dem folgenden Verfahrenscheck zugrunde gelegt. Die Prüfmethodik weicht allerdings von jener der UVP- und IPPC-Pflicht ab. Die Materienrechte arbeiten nämlich in aller Regel nicht mit Listen von Anlagen, die z. B. einer Genehmigungspflicht unterliegen, sondern mit Ausnahmekatalogen von Projekten, die keiner Genehmigung (aber möglicherweise einer Anzeige) bedürfen.
Ein wichtiger Aspekt, bevor wir in Details einsteigen: Die Materiengesetzgeber kochen zwar vielfach ihre eigenen Süppchen, orientieren sich aber an gemeinsamen Grundmodellen, vor allem was Prüfmethoden oder Beurteilungskriterien der Genehmigungspflicht betrifft; sie verweisen aufeinander und – salopp formuliert – schreiben voneinander ab. Dieses Grundmodell wird am deutlichsten durch das gewerbliche Betriebsanlagenrecht repräsentiert: Anlagenbegriff, Verkehrszurechnung, Nachbarschutz, Luftreinhaltung sind dort exemplarisch grundgelegt und werden in anderen Gesetzen vielfach übernommen und um spezifische Aspekte angereichert.